Statuten des Natur- und Vogelschutzvereins Uzwil NVU
1. Name, Sitz und Zweck
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Art. 1 |
Unter dem Namen Natur und Vogelschutzverein Uzwil besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. |
Art. 2 |
Der Verein hat seinen Sitz in der Region Uzwil. |
Art. 3 |
Der Verein hat zum Zweck, allein und in Verbindung mit andern gleichgesinnten Organisationen im Sinne des Natur- Landschaftsschutzes zu wirken. Er erstrebt dieses Ziel u. a. durch einen umfassenden Umweltschutz. |
Art. 4 |
Der Verein erfüllt seinen Zweck auf folgenden Wegen : a) Schaffung und Unterhalt von Schutzgebieten mit allen geeigneten Massnahmen wie z. B. Erwerb von Grundstücken, Dienstbarkeitsverträgen usw. b) praktische Naturschutzarbeit, insbesondere auch auf dem Gebiet des Vogelschutzes c) Einflussnahme auf die bauliche Entwicklung der Region Uzwil im Sinne des Natur- und Umweltschutzes d) Durchführung von naturschützerischen und naturkundlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Öffentlichkeit (Vorträge, Kurse, Exkursionen, Wanderungen, Ausstellungen usw.) e) Unterstützung von Aktionen im Bereich von Natur- und Umweltschutz f) Orientierung der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Entwicklung und Tätigkeit des Vereins g) Werbung neuer Mitglieder und Nutzung aller zweckdienlichen Möglichkeiten, um die Ideen des Natur- und Umweltschutzes zu verbreiten |
2. Mitgliedschaft
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Art. 5 |
Mitglied kann jedermann werden, der sich beim Vorstand anmeldet und diese Statuten anerkennt |
Art. 6 |
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. |
Art. 7 |
Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Hauptversammlung ernannt werden, wer dem Verein oder der Sache des Naturschutzes wesentliche Dienste geleistet hat. |
Art. 8 |
Mitglieder, welche den statutarischen Pflichten nicht nachkommen oder zuwiderhandeln, können durch den Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat das Recht, gegen den Ausschluss an die nächste Hauptversammlung zu appellieren. |
Art. 9 |
Der Jahresbeitrag wird jährlich von der Hauptversammlung festgesetzt. Die Ehren- und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei. Ebenfalls kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern den Jahresbeitrag erlassen, wenn sich diese in besonderer Weise hervorgetan haben, z. B. durch aktive Mitarbeit |
3. Organisation
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Art. 10 |
Die Organe des Vereins sind: a) Die Hauptversammlung b) die ausserordentllche Versammlung c) Der Vorstand d) Die Rechnungsrevisoren |
Art. 11 |
Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes beschlossen wurde. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. |
Art. 12 |
Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich in den ersten vier Monaten des Jahres statt. Ihr stehen folgende Befugnisse zu: a) Abnahme des Jahresberichtes b) Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes c) Wahl des Präsidenten. des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren, jeweils in den Jahren mit ungerader Endzahl d) Festsetzung der Jahresbeiträge
e) Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder f) Zustimmung von 3/4 der an der Hauptversammlung anwesenden Mitgliedern bedarf |
Art. 13 |
Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird abgehalten, auf Beschluss des Vorstandes oder wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung verlangen. |
Art. 14 |
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern, die von der Hauptver- sammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Für die gleiche Amtsdauer wählt die Hauptversammlung zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor. Für Vorstand und Rechnungsrevisoren ist Wiederwahl möglich. |
Art. 15 |
Der Vorstand bildet die oberste Leitung und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der
Hauptversammlung b) Vollziehung der Vereinsbeschlüsse c) Vertretung des Vereins nach aussen d) Einberufung der Hauptversammlung e) Organisation und Leitung aller dem Vereinszweck dienenden Anlässe und Aktionen f) Der Vorstand ist befugt, über Initiativen, Referenden, Petitionen, Einsprachen, Stellungnahmen und Wahlempfehlungen in eigener Kompetenz zu entscheiden g) Der Vorstand ist befugt. über Anträge des Präsidenten auch auf dem Zirkulationswege zu beschliessen, sofern nicht mindestens zwei seiner Mitglieder eine mündliche Verhandlung verlangen |
Art. 16 |
Der Vorstand wird auf Veranlassung des Präsidenten einberufen. Wenn mindestens zwei seiner Mitglieder eine Vorstandssitzung verlangen, so ist dem Begehren stattzugeben |
Art. 17 |
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen |
Art. 18 |
Die Mittel des Vereins werden wie folgt aufgebracht: a) Durch die Beiträge der Mitglieder b) Durch Zuwendungen aller Art c) Durch Zinsen |
Art. 19 |
Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr |
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4. Schlussbestimmungen
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Art. 20 |
Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn sich nicht mehr genügend Mitglieder finden, die bereit sind, den Vorstand zu bilden. |
Art. 21 |
Im Falle der Auflösung geht das gesamte Vereinsvermögen zur Verwaltung an den St. Gallisch-Appenzellischen Naturschutzbund (SANB). Sollte innert 10 Jahren keine Neugründung eines Vereins mit ähnlicher Zielsetzung in der Region Uzwil erfolgen, fällt dieses an den SANB. |
Art. 22 |
Diese von der Hauptversammlung des Vereins der Vogelschutzfreunde Uzwil und Umgebung am 9. März 1984 genehmigten Statuten treten mit dem Tage der Genehmigung in Kraft. Sie ersetzen die Statuten aus der Gründungsversammlung des Vereins der Vogelschutzfreunde Uzwil und Umgebung vom 1. Oktober 1955, welche hiermit ausser Kraft gesetzt werden |
9240 Uzwil, 9. März 1984
Der Präsident Der Aktuar
Anton Keller Johannes Biedermann
Natur- und Vogelschutzverein Uzwil, NVU